Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Leistungen und Angebote der Firma Logistikservice Kahler (im folgenden LSK genannt) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Annahme der Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Soweit in diesen AGB von "Auftraggebern" die Rede ist, ist damit der unmittelbare Vertragspartner gemeint. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffen nur das Angebot Ersatzfahrerservice.

 

  1. Bei der Durchführung von Fahraufträgen gelten für die Mitarbeiter der Fa. LSK die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung StVO und der Straßenverkehrszulassungsordnung StVZO.
  1. Der Auftraggeber ist den Mitarbeitern der Firma LSK gegenüber nicht direkt, sondern nur auftragsgebunden weisungsberechtigt.
  1. Der Auftraggeber hat der Firma LSK bei Auftragserteilung die Notwendigkeit bestimmter Qualifikationen des benötigten Fahrers sowie etwaige Besonderheiten (z.B. Übernachtungen im Ausland, besondere Kleidung etc.) mitzuteilen.
  1. Die Fa. LSK verpflichtet sich vertraglich ihren Auftraggebern gegenüber zu Diskretion und Geheimhaltung aller Gespräche vor, während und nach Ablauf der Geschäftsbeziehung.
  1. Fahrten, die nicht am mit dem Auftraggeber vereinbarten Treffpunkt beginnen, gelten als angetreten, wenn der Chauffeur die Anreise zum vereinbarten Treffpunkt begonnen hat. Wird ein solcher Auftrag während der Anreise storniert, ist die Fa. LSK berechtigt, die anfallenden An- und Abreise- sowie anfallende Hotelkosten in Rechnung zu stellen.
  1. Der Auftraggeber versichert durch Auftragserteilung den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeuges. Bei erkennbaren Mängeln der Verkehrssicherheit (z.B. abgefahrene Reifen) vor Fahrantritt kann der Fahrer die Übernahme des Fahrzeuges verweigern. Bei während der Fahrt auftretenden Mängeln (z.B. Bremsversagen) kann der Fahrer die Fahrt jederzeit abbrechen. In allen Fällen gilt die Fahrt als durchgeführt. Bei nicht erkennbaren Mängeln (z.B. nicht vorhandener Versicherungsschutz, o.ä.) haftet der Auftraggeber in Höhe der durch Polizei / BAG / Zoll verhängten Geldbuße sowie zusätzlich mit jeweils 500,-€ pro im Verkehrszentralregister verhängtem Punkt.
  1. Die Haftung der Firma LSK beschränkt sich auf grob fahrlässige und vorsätzliche Pflichtverletzung des Chauffeurs. Der Auftraggeber versichert, dass die Fahrzeuge ordnungsgemäß Haftpflicht- und Vollkasko versichert sind. Die Haftung der Firma LSK beschränkt sich bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten auf die jeweilige Selbstbeteiligung.
  1. Fest gebuchte Termine werden in jedem Fall voll berechnet.
  1. Stornierungen werden nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen oder bei mündlicher Erklärung von der Fa. LSK schriftlich bestätigt werden. Stornierungen bis einschließlich 48 Stunden vor dem vertraglich bestimmten Antritt der Fahrt sind kostenfrei. Bei Stornierungen bis 24 Stunden vor Antritt der Fahrt fallen 50 % des Fahrtgrundpreises an. Bei Stornierungen bis 6 Stunden vor Antritt der Fahrt fallen 80 % des Fahrtgrundpreises an. Bei späteren Stornierungen oder Nichtantritt der Fahrt werden 100 % des Fahrtgrundpreises berechnet. Für Schäden infolge fehlerhafter Übermittlung von Daten durch den Kunden übernimmt die Firma LSK gegenüber dem Kunden keine Haftung.
  1. Die Firma LSK behält sich die Ablehnung eines Auftrages bzw. den Rücktritt von einem Auftrag vor, wenn Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit des Chauffeurs besteht.
  1. Kommt eine in Auftrag gegebene Fahrt durch Fernbleiben des Kunden vom vereinbarten Übergabeort nicht zustande, gilt sie als durchgeführt. Bei Verspätungen von mehr als drei Stunden nach dem vereinbarten Übergabezeitpunkt behält die Fa. LSK es sich vor Verspätungszuschläge zu berechnen.
  1. Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die der Firma LSK die Sicherstellung der Ausführung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (Streik, behördliche Anordnungen, nachweisbare plötzliche Erkrankung etc.) hat die Firma LSK auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Verlängert sich die Ausfallzeit oder wird die Fa. LSK von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche geltend machen. Auf die genannten Umstände kann sich die Fa. LSK nur berufen, wenn sie den Auftraggeber, bzw. Kunden unverzüglich benachrichtigt. Sofern die Firma LSK die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von höchstens 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der Fa. LSK. Die Firma LSK ist zu Teilleistungen jederzeit berechtigt.
  1. Alle Beanstandungen bezüglich der Ausführung des Fahrauftrages sind unverzüglich nach erkennen des Mangels noch während der Ausübung der Fahrtätigkeit des Ersatzfahrers anzuzeigen. Dazu verpflichtet sich die Firma LSK zur ständigen telefonischen Erreichbarkeit. Spätere Reklamationen werden nicht berücksichtigt. Alle anderen Beanstandungen sind sofort nach Feststellung, spätestens jedoch drei Wochen nach Entstehung schriftlich mitzuteilen. Beanstandungen, die später als drei Wochen nach Beendigung des Auftrages eingehen, sind in jedem Falle ausgeschlossen, es sei denn, sie waren innerhalb der Frist nicht erkennbar. Im Falle rechtzeitiger und berechtigter Beanstandung  ist eine etwaige Haftung von der Firma LSK auf Nachbesserung als solche unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche, namentlich solcher auf Schadensersatz, beschränkt. Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, unterliegt er der Rügepflicht gem. § 377 HGB. Wenn sich ein Mangel in der Leistung oder der Zuverlässigkeit zeigt, muss dieser der Fa. LSK unverzüglich angezeigt werden. Gewährleistungsansprüche gegen die Fa. LSK stehen nur den unmittelbaren Vertragspartnern zu und sind nicht abtretbar.
  1. Die Höhe der Vergütung für durchgeführte Fahrten richtet sich ausschließlich nach den zwischen dem Auftraggeber und der Firma LSK vereinbarten Entgelten und nicht nach der effektiven Dienstleistungszeit.
  1. Die Fa. LSK behält es sich vor, an Sonn- und Feiertagen in der Zeit zwischen 0.00 und 24.00 Uhr entsprechende Zuschläge zu erheben.
  1. Alle von der Firma LSK gespeicherten Kundendaten und Informationen unterliegen dem Datenschutz und werden vertraulich behandelt. Die Fa. LSK verpflichtet sich, Kundendaten und Informationen nur an Stellen weiterzugeben, denen gegenüber eine rechtliche Verpflichtung auf Grund geltender Gesetze und Verordnungen besteht (z.B. Bundesamt für Finanzen, andere Behörden).
  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Firma LSK sofort nach der Rechnungsgestellung ohne Abzug zahlbar. Die Fa. LSK ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Firma LSK berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Firma LSK  über den Rechnungsbetrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck valutiert ist. Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist die Fa. LSK berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen. Wenn der Firma LSK Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere wenn ein Scheck nicht eingelöst wird, Zahlungen eingestellt werden oder andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, so ist die Fa. LSK berechtigt, die gesamte Restschuld geltend zu machen. Die Firma LSK ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu erheben. Das Ändern der Rechnungen ist ausdrücklich untersagt. Es ist ebenfalls untersagt Rechnungen mit anderen Rechnungen zu verrechnen. Fehlerhafte Rechnungen müssen innerhalb von 5 Werktagen schriftlich angezeigt werden.
  1. Mündliche Nebenabsprachen, Zusagen, Ergänzungen oder Änderungen des Auftrages, die während der Ausführung der Dienstleistung gemacht werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Firma LSK. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Vereinbarung.
  1. Alle Preise sind Netto, verstehen sich also zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  1. Als Gerichtsstand wird Arnstadt vereinbart.

 

Salvatorische Klausel:

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages bzw. der AGB lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame Vereinbarungen ersetzen, die den oder ihm möglichst nahe kommen.